Satzung: Kampfsport gegen Gewalt e.V. Pfaffenhofen an der Ilm

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „Kampfsport gegen Gewalt e.V. Pfaffenhofen an der Ilm“. Er ist im Amtsgericht Ingolstadt- Registergericht eingetragen. Sitz des Vereins ist Pfaffenhofen a.d. Ilm.

§ 2 Zweck des Vereins

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

b) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Kampfsports sowie der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein widmet sich der Vermittlung und Ausübung von Kampfsportarten wie Kickboxen, Boxen, Ringen, Muay Thai und fördert dabei insbesondere:

  • die sportliche und persönliche Entwicklung seiner Mitglieder,
  • die Ausbildung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Kampfsport,
  • die Werte von Fairness, Respekt und Disziplin im sportlichen und gesellschaftlichen Kontext,
  • die Teilnahme an Wettkämpfen, Lehrgängen und Turnieren,
  • die Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Sportvereinen zur Verbreitung des Kampfsports.

c) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich zur Förderung des Vereinszwecks verwendet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell und bekannt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene werden, der die Satzung anerkennt. Personen die sich besondere Verdienste um den Verein oder die von ihm geförderten Leibesübungen erworben haben, können auf Beschluss einer 2/3 Mehrheit einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Darüber hinaus kann der Vorstand Personen, die mindestens 50 Jahre Mitglied des Vereins sind, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Aufnahme

Zum Eintritt in den Verein bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Betreffenden an den Übungsleiter oder an den Vorstand. Bei Jugendlichen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Vereinssatzung.

§ 6 Stimmrecht

Alle volljährigen Mitglieder besitzen volles Stimmrecht.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt aus dem Verein

b) durch Ausschluss oder

c) durch Tod

Der Austritt erfolgt durch Anzeige an den Vorstand; er ist nur zum Jahresende zulässig und bedarf der Schriftform.

Wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit seinen Beitragszahlungen mehr als sechs Monate im Rückstand ist, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Mitglieder, die vorsätzlich oder beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln oder die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss einer Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 8 Beiträge

Die Höhe der Beiträge sowie die möglichen Zahlungsintervalle werden durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.

Die Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung kann beschließen, außerordentliche Beiträge in bestimmten Zeitabständen zu erheben.

Bei Austritt oder Ausschluss werden gezahlte Beiträge für das laufende Zahlungsintervall nicht erstattet.

Mitgliedern in wirtschaftlicher Notlage kann auf ihren Antrag vom Vorstand die Zahlung gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) 2 stellvertretenden Vorsitzenden,

Die Mitglieder des Vorstands müssen volljährig sein.

§ 9 a Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus

a) dem Vorstand gem. § 9,

b) dem Hauptkassier,

c) 2 Rechnungsprüfer,

d) dem Schriftführer,

e) dem sportlichen Leiter.

f) dem sportlichen Jugendleiter

Die Mitglieder des Vereinsausschusses müssen volljährig sein.

§ 10 Wahlen

Die Wahl des Vorstands, des Vereinsausschusses und der weiteren Ausschüsse und der Rechnungsprüfer erfolgt in einer Jahreshauptversammlung. Der Vorstand, der Vereinsausschuss und die weiteren Ausschüsse gemäß § 12 werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstands und des Vereinsausschusses hat geheim zu erfolgen. Sollte eine Position des Vorstands, des Vereinsausschusses und der weiteren Ausschüsse gemäß § 12 durch Rücktritt o.ä. nicht mehr besetzt sein, kann eine Neuwahl für diese Position auch in jeder Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. Die Dauer der Berufung für dieses Mandat verkürzt sich in solch einem Fall auf die Zeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, bei der die nächsten turnusmäßigen Neuwahlen stattfinden.

§ 11 Befugnisse des Vorstands und des Vereinsausschusses

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Umsetzung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Gerichtlich und außergerichtlich i.S.d. § 26 BGB wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden alleinig oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertreten.

Der 1. Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden berufen nach gemeinsamer Absprache die Vorstandssitzungen ein, so oft dies erforderlich ist.

Den Vorsitz führt in der Regel der 1. Vorsitzende oder ggfs. einer seiner stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vereinsausschuss unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben.

Der 1. Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden berufen nach gemeinsamer Absprache die Vereinsausschusssitzungen ein, so oft dies erforderlich ist. Den Vorsitz führt in der Regel der 1. Vorsitzende oder ggfs. einer seiner beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Hauptkassier verwaltet die Hauptkasse des Vereins. Er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der gesetzlichen und steuerlichen Vorschriften. Er hat der Jahreshauptversammlung einen mit Belegen versehenen Bericht zu erstatten. Gegen seine alleinige Quittung nimmt er Zahlungen an den Verein entgegen, kann aber Zahlungen des Vereins nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter leisten.

Belege sind von beiden abzuzeichnen.

Der Schriftführer fertigt über die Sitzungen des Vorstands und des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse Niederschriften an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Er verwaltet das Archiv des Vereins.

Dem sportlichen Leiter obliegt die gesamte Organisation des Wettkampfbetriebes und sonstiger sportlicher Veranstaltungen im Bereich des Erwachsenensports.

Dem sportlichen Jugendleiter obliegt die gesamte Organisation des Wettkampfbetriebes und sonstiger sportlicher Veranstaltungen im Bereich des Jugendsportes. Innerhalb des Vereinslebens gehört es auch zu seinen Aufgaben, erzieherischen Einfluss auf die Jugendlichen zu nehmen.

§ 12 Ausschüsse

Für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Vereinsverwaltung werden durch eine Mitgliederversammlung folgende Gremien eingesetzt und bestimmt:

Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Er dient zur Unterstützung des Sportlichen Jugendleiters bei dessen Aufgaben.

Der Wettkampfausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Er dient zur Unterstützung des sportlichen Leiters bei dessen Aufgaben.

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch 2 Mitglieder. Die beiden Rechnungsprüfer haben die gesamte Kassenführung fortlaufend zu überwachen; zu diesem Zwecke sind sie befugt, jederzeit Einsicht in die Kassenbücher des Hauptkassiers zu nehmen. Anlässlich der Jahreshauptversammlung haben sie über die Kassenführung und –prüfung Bericht zu erstatten.

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

§ 14 Versammlungen

Im ersten Quartal eines jeden Jahres ist vom Vorstand die Jahreshauptversammlung einzuberufen. Der Termin derselben muss mindestens 2 Wochen vorher durch Ankündigung am schwarzen Brett am Vereinsheim und im Pfaffenhofener Kurier bekannt gegeben werden. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen eine Woche vorher in Händen des Vorstandes sein.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung sind:

a) die Berichte des Vorstands,

b) der Bericht der Rechnungsprüfer,

c) alle drei Jahre; Neuwahl des Vorstands, der Ausschüsse und der Rechnungsprüfer,

d) Wünsche und Anträge.

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden, Mitglieder beschlossen werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens 1/4 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangen.

(2) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens ¼ aller Mitglieder in einem schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung am schwarzen Brett und im Pfaffenhofener Kurier. Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende oder einer der Stellvertreter. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die des Vorsitzenden der Versammlung.

(3) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder gemäß § 6 der Satzung. Nicht stimmberechtigte Mitglieder, wie beispielsweise Fördermitglieder oder jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren, haben das Recht, an der Versammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und an der Diskussion teilzunehmen.

(4) Die Minderheitenrechte nicht stimmberechtigter Mitglieder gemäß § 37 BGB bleiben unberührt. Insbesondere haben sie das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß Abs. 2 zu beantragen und auf die Tagesordnung Einfluss zu nehmen, indem sie Anträge stellen. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge in der Tagesordnung zu berücksichtigen.

(5) Der Vorstand darf Anträge nicht stimmberechtigter Mitglieder nur dann ablehnen, wenn sie offensichtlich rechtswidrig oder vereinsfremd sind. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.

§ 15 Haftung

Für Unfälle, Diebstähle und sonstige Vorkommnisse im Rahmen von Veranstaltungen, Spielbetrieb oder Training übernimmt der Verein keine Haftung.

§ 16 Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. sowie dem Bayerischen Amateur Boxverband BABV an. Es gelten die Richtlinien des BLSV.

§ 17 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit erfolgen.

Pfaffenhofen, 11.03.2025